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Richter. Der R., weil er ein Amt hat, muß gesetzt sein (2 Mo. 2, 14; Lu. 12, 14; Ap. 18, 15), und zwar ist das Amt von Gott gesetzt. Die R. sind Götter (2 Mo. 21, 6; 22, 8. 28; Ap. 23, 35; Ps. 82, 6; Joh. 10, 35). Recht suchen ist soviel als Gott fragen, 2 Mo. 18, 15. 16 (s. Gericht). Im Altertum war der Hausvater der oberste R., welcher Verbrechen in der Familie sogar mit dem Tode bestrafen konnte (1 Mo. 38, 24), ein Recht, welches später Einschränkungen erlitt (2 Mo. 21, 20; 5 Mo. 21, 19). Mose ist als Vertreter Gottes Offenbarer des Rechts. Auf Jethros Rat behält er sich nur die wichtigsten Fälle vor; um aber das Volk allezeit und in geringen Sachen zu richten, läßt er sich vom Volk im Anschluß an die nationale Stammabteilung Unterrichter u. Amtleute vorschlagen, bei deren Wahl moralische Eigenschaften den Ausschlag geben, 2 Mo. 18, 21. 22. 26; 5 Mo. 1, 13–17. Nicht als ob ein Instanzengang für den Recht-Suchenden bestanden hätte. Nicht die Parteien appellierten, sondern die unteren R. brachten, was ihnen zu schwer war, an das höhere Gericht. Für die Zeit, da Israel sein Land eingenommen hat, wird 5 Mo. 16, 18 befohlen, in jeder Stadt R. und Amtleute einzusetzen, und 17, 8 ff.; 19, 16–18 wird für schwierige Entscheidungen aus dem Kriminal- und Zivilrecht (z. B. über den dolus beim Totschlag, über die Subsumtion eines schwierigen Falls unter das richtige Gesetz, über einen frevlen Zeugen) ein Obergericht an dem künftigen Sitz der Theokratie angeordnet, das aus Priestern und Laien bestehen soll (17, 9. 12; 19, 17), nach Vorgängen wie 4 Mo. 15, 33; 27, 2. Die Laienrichter haben die Zeugen zu verhören (5 Mo. 19, 18), die Priester die Entscheidungsgrundsätze darzureichen (5 Mo. 17, 11; 21, 5; 3 Mo. 10, 11; Hes. 44, 24) und der R. den Vollzug der Strafe anzuordnen (5 Mo. 25, 2). Als Träger der unteren Gerichtsbarkeit werden auch die Ältesten genannt (s. Älteste), hauptsächlich in lokalen und familiären Fragen, die unmittelbar klar lagen, in Ehesachen, 5 Mo. 22, 15; 25, 7, Ordnung der Blutrache (19, 12), Bestrafung eines ungehorsamen Sohns (21, 19); vgl. Ru. 4, 2. 9. 11; 1 Kö. 21, 11. Andrerseits werden Älteste und R. unterschieden, 5 Mo. 21, 2; Jos. 8, 33; 23, 2; 24, 1. Nach Sus. 5 wurden noch im Exil aus den Ältesten vom Volk R. gewählt. Auch Schiedsrichter, Teidingsleute werden erwähnt, welche einen Schaden taxieren, 2 Mo. 21, 22, vgl. 1 Sa. 2, 25. — Über die im Richterbuch erwähnten Richter s. d. folg. Art. — Der Mißbrauch des Richteramts durch die Söhne Samuels veranlaßte das Verlangen des Volks nach einem König. Und die Könige werden von nun an Oberrichter (s. König). In Jerusalem stehen die Stühle zum Gericht, die Stühle des Hauses David (Ps. 122, 5). König sein und das Volk richten war dasselbe, 2 Kö. 15, 5. Dem König als der Rechtsquelle wurde Inspiration zugeschrieben (Spr. 16, 10; Jes. 28, 6). Er ist der Schützer der Armen, Elenden, Witwen und Waisen (Ps. 72). Freilich die Wirklichkeit entsprach sehr wenig der Idee. Die Propheten klagen über Ungerechtigkeit und Bestechlichkeit der R. (Am. 2, 6. 7; 5, 12; 6, 12; Mi. 3, 11; 7, 3; Jes. 10, 1. 2; 59, 4; Jer. 21, 12; 22, 3; Ps. 58, 2; 82, 2, vgl. Pr. 4, 1; 5, 7; Lu. 18, 2; Jak. 2, 6). In die Rechtspflege Davids sehen wir hinein 2 Sa. 14, 4 ff.; 15, 2–6; 1 Chr. 18, 14. Gr bestellte auch 6000 Leviten zu Amtleuten und Richtern, 1 Chr. 23, 4; 26, 29. Josaphat setzte in allen festen Städten Untergerichte ein (2 Chr. 19, 5–7) und ein aus Obersten der Vaterhäuser und Priestern bestehendes Obergericht in Jerusalem, dem auch Leviten als Amtleute beigegeben waren. Dasselbe stand unter einem doppelten Präsidium, unter dem des Hohepriesters in Sachen Gottes, unter dem eines hohen Fürsten in Sachen des Königs (2 Chr. 19, 8–11). Auch im Exil erhielt sich die gewohnte Rechtsverwaltung (Sus. 5. 49) und nach dem Exil erteilte die persische Obrigkeit dem Esra die Befugnis, R. zu ordnen, 7, 25; 10, 14. Nach Josephus soll in jedem Ort ein Gericht von sieben gewesen sein mit 2 Leviten als Schreibern. Rach dem Talmud hingegen sollen in jedem kleinen Ort 3 R. gewesen sein, in einer Stadt mit mehr als 120 Bürgern ein Synagogengericht von 23 Beisitzern (Mt. 10, 17). Und als Obergericht bestand in Jerusalem der Hohe Rat, Mt. 5, 22 (s. den Art.). Christus und die Apostel kamen auch in Berührung mit der heidnischen Gerichtsbarkeit der Römer. Wenn auch mitunter die römische Obrigkeit schützend eintrat (Ap. 18, 15) und die weltliche Obrigkeit im allgemeinen billiger war als der jüdische Fanatismus, auch Festus sich viel zu gut tat auf den römischen Rechtsschutz (Ap. 25, 16), so hat doch ein Prokurator Christum kreuzigen lassen. Felix, ein besonders ungerechter R., verdiente eine Predigt über das jüngste Gericht zu hören (Ap. 24, 25), und auch Festus nötigte durch seine Lauheit den Apostel an den Kaiser zu appellieren (25, 9. 10. 20).
About Calwer Bibellexikon: Biblisches Handwörterbuch illustriertDas Calwer Bibellexikon ist einer der bekanntesten Namen unter den deutschsprachigen Bibellexika. Laut Vorwort ist es als ein Handbuch für den nachdenkenden Bibelleser, Geistlichen oder Religionslehrer gedacht. Das Nachschlagewerk soll es dem Leser ermöglichen, ein „eben gelesenes Bibelwort als ein Glied in das ganze Gebäude seiner biblischen Anschauungs- und Gedankenwelt“ einzufügen. Der Herausgeber Paul Zeller merkt zudem an, das Werk sei „in dem einen Geist demütiger Ehrfurcht vor dem Worte Gottes und herzlicher Liebe zu der heiligen Schrift“ entstanden (Vorwort 2. Aufl.). Das Calwer Bibellexikon erschien zum ersten Mal im Jahr 1884, die zweite Auflage 1893, beide erfreuten sich großer Nachfrage. Die hier verfügbare dritte Auflage (1912) ist das Ergebnis einer umfassenderen Umarbeitung und teils auch Verkürzung. Der Herausgeber und die Mitwirkenden stammten zumeist aus der Württembergischen Landeskirche und der Schweiz. Bekannt war es auch unter dem alternativen Titel „Biblisches Handwörterbuch, illustriert“. |
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