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Gericht. 1) Menschliches Gericht. Wie es im Volk Israel bei einem Gerichtsverfahren herging, erfahren wir weniger aus bestimmten Anordnungen etwa im Gesetz Moses — denn das blieb Sache des Herkommens —, sondern mehr aus einzelnen Erzählungen oder andern gelegentlichen Bemerkungen. Das Gerichtsverfahren fand meist im Freien statt, 5 Mo. 21, 19. Nur Salomo baute sich eine Gerichtshalle (1 Kö. 7, 7). Die Klage wurde entweder von dem Beschädigten selbst vorgebracht (wenn ein solcher da war) oder auch von einem andern (ersteres z. B. 5 Mo. 21, 18 ff.; 1 Kö. 3, 16 ff., letzteres in dem angenommenen Fall 2 Sa. 12, 1 ff.). Wo kein Beschädigter da war, sondern sonst ein Verbrechen vorlag, da hatte nicht, wie heutzutage ein besonderer Beamter (Staatsanwalt), sondern jedermann, namentlich in der betreffenden Gemeinde, das Recht und die Pflicht, es zur Anzeige zu bringen (5 Mo. 13, 2 ff.; 13 ff.; 1 Kö. 21, 13). In einzelnen Fällen entschied der Richter ohne weiteres, wenn alles klar war (z. B. 2 Sa. 12, 5; 5 Mo. 21, 21). Meist aber wurden Zeugen aufgerufen, um die Wahrheit an den Tag zu bringen (vgl. Zeugen). Nur in einem Fall war eine Art Gottesurteil vorgesehen, bei einem in seiner ehelichen Treue verdächtigten Weib (4 Mo. 5, 11 ff.). Öfter scheint in zweifelhaften Fällen die Entscheidung des Loses angerufen worden zu sein (Jos. 7, 14 ff.; Spr. 18, 18). Das Gerichtsamt galt in Israel durchweg als ein im Namen Gottes zu führendes Amt und lag daher wesentlich den sonstigen Vertretern Gottes in Israel, Priestern und Königen ob. (Vgl. darüber weiter Art. Richter.) „Das Gerichtsamt ist Gottes“ (5 Mo. 1, 17; 2 Chr. 19, 6 f.). Daraus folgt für den Richter die Pflicht höchster Gewissenhaftigkeit, Unbestechlichkeit und Unparteilichkeit, wie sie ihm oft — namentlich den Armen und Schutzlosen gegenüber — eingeschärft wird. „Keine Person sollt ihr im G. ansehen“ (5 Mo. 1, 17; 16, 18 f., vgl. 3 Mo. 19, 15; Spr. 18, 5; 24, 23, s. Ansehen). Oft genug haben die Propheten ungerechtes Gerichthalten als eine schwere Schuld zu rügen (Jes. 1, 23; 5, 23; Jer. 5, 28; Am. 5, 7 usw.). Aber auch Weisheit ist ein Erfordernis des Richteramts; in dieser Beziehung galt Salomo als Ideal (1 Kö. 3, 9 ff. 28, vgl. Spr. 16, 10). Dem Volkwird unbedingter Gehorsam gegen die Aussprüche des Richters eingeschärft (5 Mo. 17, 10–13). — 2) Über göttliche Gerichte s. Richten.
Th. Hermann.
About Calwer Bibellexikon: Biblisches Handwörterbuch illustriertDas Calwer Bibellexikon ist einer der bekanntesten Namen unter den deutschsprachigen Bibellexika. Laut Vorwort ist es als ein Handbuch für den nachdenkenden Bibelleser, Geistlichen oder Religionslehrer gedacht. Das Nachschlagewerk soll es dem Leser ermöglichen, ein „eben gelesenes Bibelwort als ein Glied in das ganze Gebäude seiner biblischen Anschauungs- und Gedankenwelt“ einzufügen. Der Herausgeber Paul Zeller merkt zudem an, das Werk sei „in dem einen Geist demütiger Ehrfurcht vor dem Worte Gottes und herzlicher Liebe zu der heiligen Schrift“ entstanden (Vorwort 2. Aufl.). Das Calwer Bibellexikon erschien zum ersten Mal im Jahr 1884, die zweite Auflage 1893, beide erfreuten sich großer Nachfrage. Die hier verfügbare dritte Auflage (1912) ist das Ergebnis einer umfassenderen Umarbeitung und teils auch Verkürzung. Der Herausgeber und die Mitwirkenden stammten zumeist aus der Württembergischen Landeskirche und der Schweiz. Bekannt war es auch unter dem alternativen Titel „Biblisches Handwörterbuch, illustriert“. |
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