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Halljahr oder Jobeljahr, nach dem hebräischen jōbēl = Lärmhorn, so genannt, weil das Jahr damit verkündet wurde; deutsch ungenau: Jubeljahr; sonst auch Freijahr geheißen, Jer. 34, 8. 15; Hes. 46, 17. Das Gesetz verordnet darüber 3 Mo. 25, 8 ff., daß nach 7 Jahrwochen, d. h. 49 Jahren, ein dem Herrn besonders geheiligtes eintreten soll. Gemeint ist nicht das 49., sondern das 50. Am 10. Tage des 7. Monats, also am Versöhnungstage sollte mittelst Hörnerklanges das „Halljahr“ angekündigt werden. Während desselben sollte man wie im Sabbatjahr Saat und Ernte unterlassen. Was man gerade bedurfte, holte man sich ohne eigentliche Einheimsung vom Felde. Die Schwierigkeit, welche darin liegt, daß das 49. ein Sabbatjahr war, wo dieselbe Vorschrift galt, so daß 2 Brachjahre aufeinander folgen sollten, mindert sich, wenn man die Fruchtbarkeit des Landes bedenkt, welche noch einen beträchtlichen Nachwuchs hervorbrachte, wo nicht gesäet worden war, wie aus Jes. 37, 30 erhellt. Dem H. eigen ist dagegen die Bestimmung: „Und ihr sollt Freiheit ausrufen im Lande für alle seine Bewohner, und sollt wiederkehren jeder zu seinem Besitz und jeder zu seinem Geschlechte zurückkommen“, 3 Mo. 25, 10. In zwei Punkten sollte demnach der durch den Wechsel der Zeit veränderte soziale Zustand des Volkes nach Ablauf dieser Periode wieder auf seinen normalen Anfang zurückgebracht werden: 1) in bezug auf die persönliche Freiheit. Israeliten, welche leibeigen geworden waren, was namentlich infolge von Verarmung und Verschuldung geschehen konnte (25, 39), wurden in diesem Jahre unentgeltlich frei, 25, 40 ff. Den Grund dafür s. V. 42: nicht Knechte der Menschen, sondern des Herrn sind die Angehörigen dieses Volkes, sollen also nicht rechtlofe Sklaven werden, sondern nur in ein begrenztes Dienstverhältnis zu ihren Volksgenossen treten. Schwierig ist das Verhältnis dieser Bestimmungen zu den 2 Mo. 21, 1–11 und 5 Mo. 15, 12–18 gegebenen, da nach diesen letztern Gesetzen der leibeigen gewordene Israelit schon im 7. Jahr seiner Knechtschaft ledig werden soll. Wahrscheinlich handelt es sich hier um Individuen, die persönlich gegen jemand unfrei geworden sind, dagegen hat 3 Mo. 25, 39–55 agrarische Verhältnisse im Auge, wobei bäuerliche Leibeigene samt ihrem Erbland nach längerer Periode wieder frei werden sollten. — 2) in bezug auf den Grundbesitz, soweit derselbe Erbeigentum der Familien war. Der Grund und Boden, welcher diesen erblich gehörte, war eigentlich unveräußerlich. Wenn er aber wegen Verarmung u. dgl. verkauft wurde, sollte er im 50. Jahre dem rechtlichen Eigentümer wieder zufallen. Vgl. V. 13. 28. Der Verkauf war also mehr eine Verpachtung, ein Verkauf des Ertrages bis zum H., nach dessen Nähe der Preis sich richtete (V. 15 f.). Das Motiv s. V. 23: der Herr ist der eigentliche Grundeigentümer, die Bewohner seine Gäste. Jedes Geschlecht des h. Volkes aber soll seinen Anteil behalten an diesem Lande, das ihm der Herr gegeben hat. Eine selbstverständliche Ausnahme macht der Fall, wo eine Erbtochter das Besitztum eines ausgestorbenen Geschlechtes an eine andere Familie brachte. Eben deshalb sollten aber diese Erbtöchter in ihrem Stamme heiraten, damit der Besitz wenigstens bei diesem verbleibe, 4 Mo. 36, 4. 8 f. Wie es mit Äckern gehalten werden sollte, die dem Heiligtum durch Gelübde geweiht worden waren, gibt 3 Mo. 27, 16–24 an. Dieselben blieben im allgemeinen Eigentum ihrer Besitzer, welche sie ererbt hatten; nur der Wert des Ertrages bis zum H. kam ans Heiligtum, außer in dem 27, 20 erwähnten Falle, wo der Acker gänzlich verwirkt war. In Bezug auf die Häuser wurde unterschieden zwischen solchen, die innerhalb der Stadtmauern lagen, und offenen Höfen. Auf die ersteren hatte das H. keinen Einfluß, wohl aber auf die letzteren, die mit dem Agrarbesitz eng zusammenhingen, 25, 29–34. — Die 50 Jahre sind eine Sabbatperiode. Die 7 Wochentage, welche zunächst zu Jahren ausgedehnt wurden im Gesetz vom Sabbatjahr, sind hier zu siebenmal 7 Jahren erweitert. Das H. stellt also die Sabbatidee im weitesten Maßstab verwirklicht dar. Näber ist aber die Absicht, daß da alles im Volke Gottes zu dem gottgewollten Zustand zurückkehre. Alles Gestörte soll wiederhergestellt, alles Entfremdete wiedergebracht, alles unfrei Gewordene erlöst werden. Den Schluß einer solchen Sabbatperiode soll also eine Auflösung der Mißverhältnisse in sozialer Hinsicht bilden. Darin lag eine ebenso großartige wie wohltuende Idee, welche, wenn das Volk zu ihrem Träger geeignet gewesen wäre, manche Härte des Lebens gemildert oder beseitigt hätte. Der Prophet hat dieselbe Jes. 61, 1–3 auf die schließliche Erlösung bezogen, welche freilich nicht dem Gesetz, sondern dem Evangelium angehört und als deren Erfüller Christus sich Lu. 4, 21 selbst bezeichnet. In der Praxis scheint das Geseiz vom H. nur sehr unvollkommen ausgeführt worden zu sein. Es finden sich nur einzelne Spuren davon, daß immerhin seine Gedanken ins Volksleben eindrangen. Vgl. Jer. 32, 7 f.; Hes. 7, 12 f.; 46, 16 ff. übrigens siehe den Art. Sabbatjahr.
v. Orelli.
About Calwer Bibellexikon: Biblisches Handwörterbuch illustriertDas Calwer Bibellexikon ist einer der bekanntesten Namen unter den deutschsprachigen Bibellexika. Laut Vorwort ist es als ein Handbuch für den nachdenkenden Bibelleser, Geistlichen oder Religionslehrer gedacht. Das Nachschlagewerk soll es dem Leser ermöglichen, ein „eben gelesenes Bibelwort als ein Glied in das ganze Gebäude seiner biblischen Anschauungs- und Gedankenwelt“ einzufügen. Der Herausgeber Paul Zeller merkt zudem an, das Werk sei „in dem einen Geist demütiger Ehrfurcht vor dem Worte Gottes und herzlicher Liebe zu der heiligen Schrift“ entstanden (Vorwort 2. Aufl.). Das Calwer Bibellexikon erschien zum ersten Mal im Jahr 1884, die zweite Auflage 1893, beide erfreuten sich großer Nachfrage. Die hier verfügbare dritte Auflage (1912) ist das Ergebnis einer umfassenderen Umarbeitung und teils auch Verkürzung. Der Herausgeber und die Mitwirkenden stammten zumeist aus der Württembergischen Landeskirche und der Schweiz. Bekannt war es auch unter dem alternativen Titel „Biblisches Handwörterbuch, illustriert“. |
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