The Future of Bible Study Is Here.
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Gesetz, Gesetzgebung. Gesetz kommt in der Bibel am häufigsten vor von dem G. Gottes. I. Das Gesetz Gottes. Darunter ist zu verstehen der gebietende Wille Gottes an die Menschen, im Unterschied von dem Heilswillen Gottes über die Menschen, welchen das Evangelium verkündigt. Der gebietende Wille Gottes wird dem Menschen erkennbar A schon vermöge seiner religiös-sittlichen Anlage als natürliches, B durch eine Reihe göttl. Selbstbezeugungen an die Menschen als geschichtlich geoffenbartes G., das niedergelegt ist im A. u. N. T. A. Das natürliche G. Gottes oder Gewissensgesetz ist der Wille Gottes, wie er auch dem natürl. Menschen, dem Heiden, auf Grund seiner religiös-sittl. Anlage, seines Gewissens im weiteren Sinn des Worts, bewußt wird in gewissen religiösen u. sittl. Grundforderungen, deren Notwendigkeit u. Wahrheit er anerkennen muß, wider deren Übertretung sich sein Gewissen auflehnt. Vergl. als Hauptstelle Rö. 2, 13–15, besonders den Ausdruck „sie tun von Natur des G. Werke“. Wie wenig der Mensch — selbst wenn er diesem G. den Gehorsam durch die Tat verweigert — seinem Einfluß und seiner Anerkennung sich entziehen kann, zeigt er besonders durch die sittliche — oft unwillkürliche — Beurteilung der eigenen Handlungen und derjenigen anderer, 2, 15 u. V. 1. Je treuer der Mensch seine sittl.-religiöse Erkenntniskraft zur Erkenntnis des auch in den Werken der Schöpfung (Rö. 1, 19 ff.) offenbaren Gottes anwendet, desto reicher und reiner wird seine freilich immer beschränkt bleibende Erkenntnis des göttlichen Willens. Auch bei den Heiden kann sich so ein Unterschied von Tätern und Übertretern des göttlichen G. bilden, dem eine verschiedene Stellung Gottes zu ihnen entspricht, Rö. 2, 6 ff.; Ap. 10, 35. Gleichwohl sind die Heiden ohne Gesetz, Rö. 2, 12; 1 Kor. 9, 21, im Vergleich zu denen, welche B. das geschichtlich geoffenbarte Gesetz haben. Im weiteren Sinne ist darunter zu verstehen jede Offenbarung des gebietenden göttlichen Willens an den Menschen, alles was Gott den Menschen unmittelbar (wie 2 Mo. 19, 9. 19; 20, 1. 18 f.) oder durch Vermittlung besonders berufener und ausgerüsteter Männer geboten hat. In diesem Sinn enthält die ganze Bibel, das N. wie das A. T. Gesetz, sofern darin bezeugt wird, was Gott von uns fordert, wie auch das hebr. Wort für Gesetz Thora, eigentlich „Unterweisung“, eine weitere Bedeutung hat als das deutsche Gesetz, und sich deswegen auch zur Bezeichnung solcher göttlicher Willenskundgebungen eignet, welche nicht den Charakter von bestimmten Verordnungen haben, sondern allgemeine sittlich-religiöse Grundsätze für das Verhalten der Menschen aussprechen; vgl. für diesen Gebrauch des Worts z. B. Jes. 1, 10; 2, 3. Diesen seinen Willen an die Menschen hat nun aber Gott dem Volk Israel in Form einer festen, das Verhalten des einzelnen wie der Gemeinde durch viele einzelne Gebote regelnden Lebensordnung kundgetan. Die Gesamtheit dieser Verordnungen, „Satzungen“ u. „Rechte“ ist niedergelegt in den 5 Büchern Moses, und dieses, das „mosaische Gesetz“, ist das G. im engeren Sinn. 1) Das mosaische Gesetz. a. Bestandteile und Inhalt. Die Gesetzgebung der Bücher Moses ist kein einheitliches Ganzes, kein Werk aus einem Guß. Jeder Leser bemerkt wenigstens vier Hauptbestandteile, nämlich α. die 10 Gebote, β. die Gesetze des Bundesbuchs, γ. die Priestergesetzgebung, δ. das Gesetz des 5. B. Moses. α. Das Grundgesetz bilden die 10 Gebote, 2 Mo. 34, 28; 5 Mo. 4, 13; 10, 4 „die 10 Worte“, in den zwei ersten Stellen auch „Bund des Herrn“, ferner 2 Mo. 25, 21; 34, 29 „Zeugnis“ genannt. Sie stehen 2 Mo. 20, 2–17 und 5 Mo. 5, 6–21. Die nach der luther. Einteilung das 9. und 10. Gebot bildenden Worte sind als ein, als das 10. Gebot zu betrachten, wogegen die in den luth. Katechismus nicht aufgenommenen Worte, 2 Mo. 20, 4–5; 5 Mo. 5, 8. 9, als das zweite zu betrachten sind. Ob das Gebot der Elternehre, das fünfte, als letztes der ersten oder als erstes der zweiten Reihe von Geboten zu betrachten ist, ist zweiselhast. Im erstern Fall ist einzuteilen 1) Gebote der Pietät (gegen Gott und die von Gott mit besonderem Ansehen ausgestatteten Menschen), 2) der Rechtschaffenheit (gegen den Nächsten); im zweiten 1) Gebote über das Verhalten zu Gott und 2) über das zu Menschen. Die erstere Auffassung dürfte dem Geiste der h. Schrift entsprechender sein. Gemäß dem obersten Grundsatz der alttestamentl. Religion von der Einzigkeit des Gottes Israels (5 Mo. 6, 4) verbietet das 1. Gebot die Vielgötterei und gemäß der für den Unterschied der geoffenbarten Religion von dem Heidentum gleich wichtigen Erkenntnis von der Geistigkeit und Überweltlichkeit Gottes wendet sich das zweite gegen eine diesem Wesen Gottes widersprechende Verehrung Gottes im Bilderdienst (vgl. 5 Mo. 4, 15 ff.). Das 3. Gebot, „du sollst nicht hintragen den Namen Gottes zum Nichtigen,“ verbietet den Mißbrauch des göttlichen Namens (besonders durch falsches Schwören, vgl. 3 Mo. 19, 12), fordert also die Scheu vor Gott in Leben und Wandel. Das 4. das Sabbatgebot, verlangt die Beobachtung der gottesdienstlichen Ordnung, welche als „Zeichen zwischen Jahveh und seinem Volk“, 2 Mo. 31, 13; Hes. 20, 12, vor anderen die Eigentümlichkeit des gottesdienstlichen Lebens des Volkes Gottes zum Ausdruck bringt und dafür überhaupt von grundlegender Bedeutung ist. Den Abschluß der ersten Reihe von Geboten bildete das fünfte, welches verlangt, daß Gott geehrt werde in den Eltern und überhaupt in denjenigen, welche von Gottesgnaden in höherem Ansehen stehen wie die obrigkeitlichen Personen (vgl. 2 Mo. 22, 28). In der zweiten Reihe schützt Gott die irdischen Lebensgüter des Menschen, das Leben, die Ehe, das Eigentum, die bürgerliche Ehre und wehrt im letzten ausdrücklich auch den feineren Arten der Beeinträchtigung des Nächsten. Das sich „gelüsten lassen“ oder „begehren“ des letzten Gebotes kann wie im luth. Katechismus auf ein Begehren mit der Tat, auf ein tätliches Nachtrachten bezogen, aber auch von der inneren bösen Lust (Rö. 7, 7) verstanden werden; dann haben wir den Fortschritt, daß Versündigungen mit der Hand (6–8), mit der Zunge (9), mit dem Herzen (10) verboten sind. — β. An die 10 Gebote schließen sich die unmittelbar nach Verkündigung der letzteren gegebenen, in 2 Mo. 20, 22–23, 33 enthaltenen Gesetze an. Sie bilden offenbar den Inhalt des 24, 4. 7 erwähnten „Buches des Bundes“. Diese Gesetzessammlung geht aus von dem 1. u. 2. Gebot und fügt daran eine Bestimmung über die Beschaffenheit des Altars zum Opferdienst (20, 22–26); dann bietet sie 1) rechtliche Bestimmungen, a. über die Verhältnisse von Sklaven und Sklavinnen, 21, 1–11, b. Strafgesetze u. Ordnungen über Schadenersatz, 21, 12–22, 17; 2) Verordnungen, welche das religiöse u. sittliche Verhalten des einzelnen dem eigentümlichen Charakter des Volkes Gottes gemäß gestalten wollen, a. durch Vermeidung heidnisch. Greuel, 22, 18–20, b. durch eine von Rücksichten der Billigkeit, Pietät, Redlichkeit, Menschenfreundlichkeit auch gegen Feinde, wie gegen Fremdlinge, Arme und Dienstboten beherrschte Sittlichkeit, die selbst den Haustieren zu gut kommen soll, 22, 21–23, 12; daran schließen sich 3) gottesdienstliche Verordnungen, namentlich über die drei Wallfahrtsfeste, 23, 13–19, worauf noch ein ermahnender, drohender und verheißender Schluß folgt, 23, 20–33. Nach Inhalt und Haltung ist mit dem Bundesbuch verwandt die Reihe von Gesetzen 2 Mo. 34, 11–26. — γ. Unter dem Namen des Priestergesetzes kann man die Hauptmasse der Gesetze in der zweiten Hälfte des 2. B. Mo. von K. 25 an und im 3. und 4. B. zusammenfassen, sofern hier die auf die Geschäfte und Verhältnisse der Priester und überhaupt auf das gottesdienstliche Leben des Volks und der einzelnen, das durch die Priesterschaft zu vermitteln u. zu leiten war, bezüglichen Gesetze den Hauptinhalt ausmachen. Wir treffen hier 1) eine genauere Ordnung des Gottesdienstes und dessen, was damit zusammenhängt, ein Kultus- od. Zeremonialgesetz, 2) ein die Volksverfassung und das bürgerliche Leben ordnendes bürgerliches oder Rechtsgesetz, 3) eine Lebensordnung für das religiöse und sittliche Leben des einzelnen, ein Sittengesetz. Diese Einteilung wird freilich in dem Gesetze nicht gemacht, das überhaupt nur bis zu einem gewissen Grad eine Anordnung nach einem bestimmten Plan und sachlichen Gesichtspunkten erkennen läßt und vielfach die einzelnen Verordnungen da aufführt, wo der geschichtliche Zusammenhang darauf hinleitet. Obige Einteilung soll daher nur die Übersicht erleichtern; auch lassen sich manche Bestimmungen, je nachdem sie unter einem Gesichtspunkt aufgefaßt werden, mit demselben Recht unter die eine wie unter eine andere Klasse rechnen. 1) Das Kultusgesetz bezieht sich a. auf die Stätte für den Gottesdienst, die Stiftshütte und ihre Einrichtung, wozu auch die Amtskleidung der in ihr tätigen Priester gehört, 2 Mo. 25–30, vgl. 35–40; b. die gottesdienstl. Handlungen, die Opfer nach ihren verschiedenen Arten, 3 Mo. 1–7, und ihrer Verwendung zur Begehung verschiedener Tage, 4 Mo. 28. 29; c. die den Gottesdienst besorgenden Personen, Priester, 3 Mo. 8–10 (vgl. schon 2 Mo. 28. 29. 39), und Leviten, 4 Mo. 3. 4. 8; d. die gottesdienstlichen, überhaupt die heiligen Zeiten, 2 Mo. 31, 12–17 (vgl. schon 16, 22–30); 3 Mo. 16. 23 (vgl. schon 2 Mo. 12). 4 Mo. 28 f., wozu noch 3 Mo. 25 die Gesetze über das Sabbat- und Halljahr kommen. Zu den Kultusgesetzen können wir auch rechnen e. die über die heiligen Abgaben, welche, wenn sie auch zum Teil die Stelle der bürgerlichen Abgaben vertreten, doch bei Israel unter dem Gesichtspunkt gottesdienstlicher Leistungen stehen und gottesdienstlichen Zwecken sowie dem Unterhalt der Priester dienen, 3 Mo. 27, 26–33 (vgl. schon 2 Mo. 13, 12 f.; 4 Mo. 18, 8–32. 2) Das bürgerliche Gesetz ordnet a. die aus natürlicher Grundlage ruhende Organisation des Volkes nach Stämmen und Vaterhäusern, 4 Mo. 1 ff.; b. familienrechtliche Verhältnisse mit Bestimmungen über Ehehindernisse und Verwandtes 3 Mo. 18; 20, 10–21, über das Erben und die Erhaltung des Familienbesitzes 3 Mo. 25, 14–34; 4 Mo. 27, 1–11, K. 36, über die Sklaven und Dienstboten 3 Mo. 25, 39–55; c. das Gerichtswesen, 3 Mo. 24, 13 ff.; 4 Mo. 5, 5–31; 35, 6–34; dazu noch viele Stellen, welche auf gewisse Vergehen die Todesstrafe setzen. 3) Das Sittengesetz: Hieher kann man rechnen a. die Reinigkeits- und Speisegesetze, 3 Mo. 11 bis 15; 4 Mo. 19; b. sofern es sich dabei um eine das religiöse Leben der einzelnen bestimmende Ordnung handelt — sofern sie gewisse gottesdienstliche Handlungen anordnen, gehören sie freilich unter die Kultusgesetze — die Bestimmungen über das Nasiräat, 4 Mo. 6, 1–21, und andere Gelübde, 3 Mo. 27, 1 bis 25. 28 f.; 4 Mo. 30; c. mannigfaltige auf sittliche und religiöse Gesinnung und Betätigung derselben im Leben bezügliche Gebote besonders in 3 Mo. 19, vgl. auch 26. — δ. Das Gesetz des 5. B. Mo. ist weder eine einfache Wiederholung früherer G., noch eine ganz neue Gesetzgebung, sondern eine Auslegung und Vervollständigung früherer Gebote mit Rücksicht auf die nahe bevorstehende Ansiedelung im Lande Kanaan, vgl. 5 Mo. 1, 5; 12, 1. Ausgegangen wird in Kap. 5 von den noch einmal wiederholten 10 Geboten. Nachdem sodann 6, 4 f. die Grundwahrheit der alttestamentl. Religion von der Einzigkeit Jahvehs hervorgehoben und daraus das Gebot vollkommener Liebe Gottes abgeleitet worden ist, wird die Pflicht dankbarer Liebe und Treue gegen Jahveh bis Kap. 11 weiter ausgeführt, weniger in der Form des streng fordernden Gebotes als in der Weise väterlicher Ermahnung, unter beständiger Hinweisung auf die Wohltaten, die das Volk von Gott empfangen hat, und auf seine eigenen vielfachen Verschuldungen. Auch die in einem zweiten Abschnitt Kap. 12–26 enthaltenen speziellen Gesetze sind nicht wie die Verordnungen der anderen Bücher in Reihen kurzer Sprüche, sondern vielsach in zusammenhängender Entwickelung, häufig mit Begründung vorgetragen. Es werden behandelt 1) die Pflichten Israels gegen Gott 12–16, 17, Einheit der Stätte des Gottesdienstes und Reinhaltung desselben von heidnischem Wesen 12, Bestrafung der Verführer zum Götzendienst 13, Verbot heidnischer Gebräuche und unreiner Speisen 14, 1–21, über den Zehnten, das Erlaßjahr (im Zusammenhang damit über Behandlung israelitischer Sklaven) und Heiligung der Erstgeburt 14, 22 bis Kap. 15, die Wallfahrtsfeste 16, 1–17; 2) auf die äußere Organisation des Volkes Bezügliches: Richter und Amtleute, im Zusammenhang damit das Gerichtsverfahren bei schweren Vergehen und die oberste Gerichtsbehörde 16, 18 bis 17, 13, über den König 17, 14–20, Rechte der Priester und Leviten 18, 1–8, das Prophetentum 18, 9–22; 3) Kap. 19–25 behandeln rechtliche Verhältnisse aus dem Gebiet des Strafrechts, Völkerrechts und Privatrechts; endlich kommt 4) eine Verordnung über Darbringung von Erstlingsfrüchten und Verwendung des Zehnten in jedem dritten Jahr, 26, 1–15. Was bloß den Priestern und Leviten zu wissen nötig war, ist im 5. B. Mo. übergangen, es bietet das Volksgesetz und ist dem ersten Entwurf eines solchen im Bundesbuch verwandt. — b. Die Entstehung des mosaischen Gesetzes ist ein schwieriges, verwickeltes Problem. Die Bücher Moses selber sagen nur von einigen Bestandteilen des Gesetzes, daß sie von Mose geschrieben seien, nämlich von den Gesetzen des Bundesbuchs 2 Mo. 24, 4. 7, von denen in 2 Mo. 34, 18–26 (vgl. V. 27) und von denen im 5. B. Mo. (vgl. 31, 9. 18). Die letzteren sollten nach 5 Mo. 27, 2 ff. auf dem Ebal auf übertünchte Steine geschrieben werden, was nach Jos. 8, 32 geschah. Von den 10 Geboten heißt es, sie seien von Gott auf 2 Steintafeln geschrieben worden, 2 Mo. 31, 18; 34, 35, vgl. mit 32, 15 f. u. 5 Mo. 4, 13; 10, 4. Dagegen erscheinen die übrigen Gesetze, insbesondere die Verordnungen des Priestergesetzes, nur als durch Mose gegeben, nicht auch aufgeschrieben. Demnach gab es neben einigen von Mose niedergeschriebenen Gesetzesbestimmungen (vgl. auch Jos. 1, 8) noch mancherlei von Mose stammende Einrichtungen, namentlich auch auf den Gottesdienst bezügliche, deren Ausseichnung zunächst um so weniger nötig erscheinen mochte, da es sich um Dinge handelte, die eben dadurch, daß sie Einrichtung und Brauch wurden, in der Erinnerung blieben. Für den mosaischen Ursprung vieler Gesetze der mittleren Bücher spricht nicht nur die Überlieferung, die sie auf Mose zurückführt, sondern auch ihr altertümlicher Charakter und der Zusammenhang mit geschichtlichen Ereignissen jener Zeit, auch das, daß viele nur für die Zeit der Wüstenwanderung anwendbar waren, in einer späteren Zeit gemacht aber zwecklos wären (vgl. z. B. die ins einzelne gehenden Bestimmungen über die Stiftshütte 2 Mo. 25 ff. und die Geschäfte der Leviten 4 Mo. 3 u. 4). Deutlich ist ferner, daß die Gesetzgebung allmählich erfolgte. Schon nach der Erzählung der Bücher Moses selber begann sie in Ägypten (2 Mo. 12), erfolgte dann vornehmlich am Sinai, setzte sich während des Zugs durch die Wüste fort und kam im Ostjordanland (vgl. das 5. B. Mo.) zu einem Abschluß. Aber nach Jos. 24, 25 f. u. 1 Sam. 10, 25 hat auch Josua und Samuel Gesetze gegeben u. Josua sie ins Gesetzbuch geschrieben, während Samuel sein Königsgesetz in einem besonderen Buch im Heiligtum niederlegte. Nachher wurden von David und Salomo gottesdienstliche Anordnungen getroffen. Somit bezeugt das A. T. selber eine Gesetzgebung nach Mose, eine Weiterbildung oder Ergänzung der mosaischen, und das Tun Josuas bleibt wenigstens ein klares Beispiel eines späteren Eintrags in das Gesetzbuch. Auch hindert nichts anzunehmen, daß ein Gesetz, wie das Königsgesetz Samuels, später dem mosaischen Gesetz einverleibt wurde. So wird durch Äußerungen des A. T. selbst wahrscheinlich, daß die in den 5 Büchern Moses enthaltene Gesetzessammlung auch spätere Bestandteile enthält, sei es, daß bestehende Verordnungen erst später aufgezeichnet, sei es, daß neue Gesetze eingefügt wurden. Über Umfang und Entstehungszeit dieser späteren Bestandteile wird sich zunächst noch Zurückhaltung im Urteil empfehlen. Die noch herrschende kritische Ansicht läßt die Hauptmasse der Gesetze erst spät entstehen und die Gesetzgebung erst nach der babylonischen Gefangenschaft zum Abschluß kommen. — c. Wesen und Zweck des mosaischen Gesetzes. Die ganze Gesetzgebung hat zur Voraussetzung die Erwählung Israels zum Eigentumsvolk Gottes, zu einem priesterlichen Königreich und heiligen Volk Gottes, 2 Mo. 19, 4. 6. Diese Erwählung ist freie Tat der göttlichen Liebe, notwendig nur, sofern Gott sich durch seine Verheißungen gebunden hatte (vgl. besonders 5 Mo. 7, 7 f.); aber der damit dem Volk gewährte Vorzug soll demselben nicht aufgenötigt werden; das Volk soll selbst entscheiden, ob es auf die göttl. Erwählung eingehen will (2 Mo. 19, 4. 8; 24, 3. 7 f.); mit der Entscheidung dafür übernimmt es auch die aus dem Bundesverhältnis sich ergebende Bundespflicht und bleibt durch dieselbe gebunden. Gott wird nun der König des Volkes, das Volk aber soll ein priesterliches Volk sein, demnach nicht bloß von Gott regiert werden. sondern das Recht haben zu ihm zu nahen, das Recht der Gemeinschaft, des Verkehrs mit Gott. Als heiliges Volk Gottes aber, d. h. als von der Welt ausgesondert und Gott geweiht, muß es diese seine Besonderheit in seinem Leben zur Darstellung bringen. Als nächster Zweck des Gesetzes ergibt sich nun der, daß es eine der göttl. Erwählung entsprechende Beschaffenheit des Volkes herstellen soll. Demnach bringt es 1) die Gottesherrschaft oder das Königtum Gottes zur Geltung, indem es Gott als König und Gesetzgeber gerade auch auf dem Gebiet der staatlichen u. rechtlichen Verhältnisse erscheinen läßt, regelt 2) durch die Gottesdienstordnung das priesterliche Nahen des Volkes zu Gott und gibt 3) nach dem Grundsatz „ihr sollt heilig sein, denn ich bin heilig“ (3 Mo. 19, 2) eine das Verhalten regelnde, bis ins einzelne gehende Lebensordnung, in welcher sich das Ausgesondertsein von den Weltvölkern und die Angehörigkeit an Gott darstellen soll. — Die Eigentümlichkeit dieser Offenbarung des göttlichen Willens ist aber noch weiter bestimmt durch die Stufe der göttlichen Offenbarung, der sie angehört, wie durch die Beschaffenheit der Menchen, an die sie erging. Es handelte sich um eine vorbereitende Offenbarung zur Zeit der Unmündigkeit der Menschheit zunächst in einem einzelnen Volk. Schon dies, die Veschränktheit der Offenbarung auf ein Volk, daß Israel Gottes Eigentum sein sollte vor allen Völkern, machte es nötig, daß dem Volk zur Bewahrung seiner Vesonderheit und damit der Erhaltung der ihm gegebenen Offenbarung in ihrer Reinheit, eine Lebensordnung auferlegt wurde, durch die es von den anderen Völkern geschieden wurde. Das Gesetz mußte so in dieser Zeit ein „Zaun“ werden, der Israel von den Weltvölkern schied, Eph. 2, 14 f., und das konnte es nur werden durch Satzungen, welche dem äußeren Leben eine eigentümliche, von dem heidnischen Leben verschiedene Gestalt gaben; das Gesetz mußte schon aus diesem Grund „in Geboten gestellet“ werden. Dieselbe Beschaffenheit des Gesetzes ergab sich auch aus der Rücksicht auf die Unmündigkeit des Volkes, dem es gegeben ward. Unmündige müssen vor allem in äußeren Dingen den Gehorsam lernen, und für sie genügen nicht allgemeine Grundsätze, sondern es muß ihnen im einzelnen gesagt werden, was sie tun dürfen und was nicht. Daher die vielen auch auf Äußerlichkeiten sich beziehenden Satzungen. Der Unmündigkeit Israels ist es auch entsprechend, daß zwar wohl gewisse Vergehen als besonders verabscheuungswürdige Greuel bezeichnet sind, daß aber doch alle Gebote, die großen wie die kleinen, die innerlichsten wie die äußerlichsten, mit derselben göttlichen Autorität und verpflichtenden Kraft auftreten und das Gesetz eine Unterscheidung der Gebote nach ihrem Werte nicht vollzieht (vgl. besonders 5 Mo. 27, 26); denn eine solche ist für Unmündige, für die es sich einfach um ein Gehorchenlernen aufs Wort hin handelt, unzulässig. Damit mag im Zusammenhang stehen, daß auch die uns so natürlich vorkommende Unterscheidung zwischen Sitten-, Rechts- und Zeremonialgesetz nicht gemacht wird. Sofern nun aber das Gesetz einer vorbereitenden Offenbarung angehört, liegt sein Zweck nicht bloß in dem, was es für die Gegenwart leistet, sondern auch in dem, was es für die auf die Vorbereitung folgende Vollendung oder Erfüllung bewirkt. Daher kann auch seine volle Bedeutung für das Reich Gottes erst von der Erfüllung, vom Neuen Testament aus verstanden werden. Diese Bedeutung der alttestamentl. Gesetzesherrschaft als eine das neutestamentl. Heil vorbereitende Einrichtung ist ausgesprochen Rö. 3, 20: „durch das Gesetz kommt Erkenntnis der Sünde“, und Ga. 3, 19: „das Gesetz ist hinzugekommen um der Sünde willen“. Seine Aufgabe ist, Sündenerkenntnis zu wirken, ja die im Herzen wohnende Sünde zu entwickeln und damit das Gefühl der Erlösungsbedürftigkeit zu wecken. Wie dies geschieht, zeigt Rö. 7. Außerdem bieten die vielen Zeugnisse tiefer Sündenerkenntnis im A. T., besonders in den Psalmen, den geschichtlichen Beweis dafür, wie das Gesetz dies leistete. Auch das Zeremonialgesetz hatte Anteil an dieser Aufgabe, wie der für das Verständnis der alttestamentl. Zeremonialgesetzgebung überhaupt besonders wichtige Brief an die Hebräer zeigt, vgl. besonders 10, 3. Doch wird in diesem Brief auch noch auf eine andere Seite, nach der das Gesetz auf das neutestamentliche Heil vorbereitete, hingewiesen, nämlich auf die Vorbildlichkeit der gesetzlichen Einrichtungen, darnach sie zu Weissagungen auf das Heil u. den Heilsweg des N. T. werden, vgl. z. B. 9, 9.
2) Gesetz und Propheten. Den Übergang zur Stellung des N. T. zum Gesetz bilden die Propheten. Während das Gesetz zwar keineswegs eine bloß äußerliche Gesetzlichkeit fordert, vielmehr eine aus dankbarer Liebe zu Gott hervorgehende (vgl. wie dieser Beweggrund zum Gehorsam 2 Mo. 19, 4; 20, 2 und vornehmlich oft im 5. B. Mo. geltend gemacht wird), aber doch die richtige Betätigung solcher Gesinnung in gleichmäßiger Beobachtung aller Bestimmungen sieht, 5 Mo. 6, 25, bezeugen die Propheten — und manche Psalmen, wie 40, 7–11; 50; 51, 18 f. — den Gegensatz von wahrer Gottesfurcht des Herzens mit Rechtschaffenheit des Lebens u. äußerer Gesetzeserfüllung in gottesdienstlichen Werken und die Wertlosigkeit des letzteren ohne die entsprechende Gesinnung. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß, wenn einmal die wahre Frömmigkeit in Gegensatz zu äußerlichem Gottesdienst in Opfern u. dgl. gestellt wird, diese letzteren gegenüber der ersteren als etwas von Gott nicht Begehrtes hingestellt werden können, wie das besonders Jer. 7, 22 f. geschieht. Aber es ist ein Mißverständnis dieser Stelle und ähnlicher, wie 6, 20; Jes. 1, 11 ff.; Mi. 6, 6 ff., wenn man darin eine völlige Verwerfung der Opfer und Leugnung ihrer göttlichen Einsetzung findet. Lautet doch auch Ps. 51, 18 f. wie eine Verwerfung des Opferdienstes, und doch redet V. 21 wieder von Gott wohlgefälligen Opfern. So wenig vertreten die Propheten einen rein geistigen Gottesdienst ohne Opfer, daß sie selbst in ihre Schilderungen der künftigen Heilszeit die Darbringung von Opfern aufnehmen, vgl. Jer. 17, 26; 33, 11. 18; Jes. 56, 7; 60, 7; 66, 20. Der als rein äußerliches Werk für wertlos erkannte äußere Gottesdienst ist ihnen doch die Form, in der sich der Verkehr des Menschen mit Gott vollzieht.
3) Gesetz und Christentum. Daß das Gesetz, wie es im A. T. überhaupt (vgl. Mt. 5, 17 f.; 7, 12) und in den Büchern Moses insbesondere vorliegt, Ausdruck und Darstellung des Willens Gottes ist, ist im ganzen N. T. teils vorausgesetzt, teils ausdrücklich ausgesprochen, und zwar gilt das nicht bloß von dem Sittengesetz im Unterschied von den zeremoniellen und rechtlichen Bestimmungen. Vielmehr nimmt Jesus das G. als Ganzes, wenn er sich, Mt. 5, 17, als Erfüller desselben bezeichnet, und dem Paulus gilt eine Bestimmung wie 5 Mo. 25, 4 als ein göttliches Zeugnis an die Menschen, 1 Kor. 9, 8–10 (vgl. auch Ap. 24, 14). Dieses G. erfüllt Christus (Mt. 5, 17), d. h. da G. und Propheten hier nicht nach ihrem weissagenden Gehalt, sondern als Ausdruck des gebietenden Gotteswillens in Betracht kommen, er bringt es zur Vollendung, indem er durch sein Tun und Lehren den im G. enthaltenen Gotteswillen in vollendeter Weise zur Darstellung bringt. Der Gedanke einer sühnenden Bedeutung seines Gehorsams liegt diesem Ausspruch fern. Näher besteht diese Erfüllung darin, daß er die allen Geboten zugrundeliegende ewig-gültige, religiössittliche Wahrheit herausstellt, die einzelnen Gebote auf die ihnen zugrundeliegende Idee zurückführt und so ihren tiefsten Sinn und Gehalt darlegt. Daß es so gemeint ist, zeigt seine Behandlung einzelner Gebote in der Bergpredigt. Sofern auch die Zeremonialgesetze und andere für die zeitweiligen Verhältnisse Israels und seinen besonderen Beruf berechnete Verordnungen Ausdruck einer sittlich-religiösen, somit ewig-gültigen Wahrheit sind, wenn auch in einer nur für bestimmte Zeiten und Verhältnisse gültigen Form, finden auch sie ihre Erfüllung in dem Zeugnis Jesu. Freilich ist nun mit dieser Erfüllung zugleich die Befreiung von jener Form gegeben. Damit der Kern ans Licht trete, muß die Schale abgestreift werden. Darum müssen nun die äußerlichen Satzungen fallen. Darum nimmt Jesus, obgleich Erfüller des ganzen Gesetzes (Mt. 5, 18), doch den äußerlichen Verordnungen gegenüber eine freie Stellung ein, wie namentlich sein Verhalten am Sabbat und die darauf bezüglichen Äußerungen (vgl. bes. Mk. 2, 27 f.; Joh. 5, 16 f.) und Stellen wie Mt. 9, 14–17 zeigen. Zunächst ergibt sich demnach der Satz, daß das G., weil und sofern es als Bezeugung des göttl. Willens Ausdruckewig-gültiger, sittlich-relig. Wahrheit ist, im N. T. keineswegs aufgehoben ist, vielmehr für alle Zeiten die Richtschnur für die Christen bildet und zeigt, worin die Lebensgerechtigkeit der Glieder des göttlichen Reiches besteht, vgl. auch Mt. 7, 22 ff. Auch Paulus, der so entschieden gegen die Werke des Gesetzes zeugt, lehrt doch in Stellen wie Rö. 13, 8–10: Ga. 5, 14, vgl. mit 23, deutlich, daß die Erfüllung des Gesetzes — nämlich nach seinem geistigen im N. T. entwickelten Gehalt — für die Christen Aufgabe bleibt. Gleichwohl gilt der Satz, Rö. 10, 4, „Christus ist des Gesetzes Ende“, nicht bloß vom Zeremonial- und Rechtsgesetz, sondern vom ganzen G., so gewiß als in dieser Stelle die Glaubensgerechtigkeit den Gegensatz bildet nicht zu einer äußerlichen, zeremoniellen, sondern überhaupt zur „eigenen“ Gerechtigkeit des Menschen und so gewiß als Rö. 3, 20 unter die „Werke des Gesetzes“, durch die kein Fleisch gerecht werden kann, auch die Bemühungen, nach den Geboten der Sittlichkeit zu leben, gehören. Denn obwohl auch die, welche in Christo sind, an den Willen Gottes, wie er im G. geoffenbart ist, gebunden u. nicht ohne G. sind (1 Kor. 9, 21, vgl. Ga. 5, 22 f.), so tritt ihnen doch dieses G. nicht als Gesetz gegenüber. Im Wesen des Gesetzes nämlich liegt es, daß es 1) als von außen her verpflichtende Macht, mit äußerer Autorität, als „Buchstabe“ (2 Kor. 3, 6), mit Verheißung und Drohung (3 Mo. 26; 5 Mo. 28; Rö. 10, 5; Ga. 3, 10) sich geltend macht und so 2) den Menschen in ein Rechtsverhältnis zu Gott versetzt, demgemäß er für den Gehorsam Lohn, für den Ungehorsam Strafe zu erwarten hat. Was die Werke zu „Werken des Gesetzes“ macht, ist daher nicht die Angemessenheit an das Gesetz an sich, sondern das, daß sie geschehen nicht aus freiem Willen, aus innerem Trieb, sondern um des äußeren Gebotes mit seinen Verheißungen und Drohungen willen. Wer „mit Werken des Gesetzes umgeht“, stellt sich Gott gegenüber auf den Rechtsstandpunkt und erwartet Lohn als sein Recht (Rö. 4, 2–4), er bemüht sich, eine „eigene“ Gerechtigkeit (Rö. 10, 3), d. h. eine durch sein eigenes Tun (mag dies in äußerlichen Übungen oder in sittlicher Kraftanstrengung und rechtschaffenem Leben bestehen) zustande gebrachte Angemessenheit an den göttlichen Willen, die dann von Gott anerkannt werden soll, zu erringen. Eben damit bezeichnet sein Streben den Gegensatz zu dem Glauben, der aus Gnaden gerecht werden will. Dagegen wird durch Christum das Verhältnis des Menschen zum Gesetz ein anderes. Seine Gerechtigkeit hat er in Christo aus Gnaden, er braucht sie also nicht mehr durch Werke des Gesetzes zu erringen, wie überhaupt sein ganzes Verhältnis zu Gott nicht mehr durch das Recht, sondern durch die Gnade bestimmt ist. Die Verpflichtung, nach dem Willen Gottes zu leben, bleibt freilich, aber durch den heiligen Geist wird, was ihm im Gesetz als äußeres Gebot gegenübersteht, in ihm zum eigenen Verlangen, zum inneren Trieb; der h. Geist macht ihm das G. innerlich, daß er lernt, das selber zu wollen, was Gott will (Jer. 31, 33; Hbr. 8, 10). In demselben Maße, als diese Wirkung des Geistes in ihm zustande kommt, verliert das G. für ihn seinen eigentümlichen Charakter, nämlich den einer äußerlich gebietenden Macht, und tritt in die Stellung einer belehrenden Offenbarung des Gotteswillens, nach der der Christ seinem durch den Geist in der Angemessenheit an den göttl. Willen erneuerten Willen Richtuug und Ziel gibt. Deswegen sind die, „welche der Geist regiert, nicht unterdem G.“, Ga. 5, 18, und „ist dem Gerechten kein G. gegeben“, 1 Tim. 1, 9. Darauf, daß für einen Christen, indem ihm das G. durch den Geist innerlich wird, die Gebundenheit an äußere Autorität und an äußere Satzungen wegfällt, daß er sich durch den Geist von innen heraus frei für das göttlich Gute bestimmt, beruht die christliche Freiheit vom G., Ga. 5, 13. Das G., vorher eine den Menschen knechtende Macht, wird so für den Christen zum „G. der Freiheit“, Jak. 1, 25; 2, 12. Die Gesinnung, vermöge welcher der Wille des Menschen eins wird mit dem Willen Gottes und wollen lernt, was Gott gebietet, ist die Liebe, die deswegen im N. T. als die Grundlage der freien neutestamentl. Gesetzeserfüllung erscheint, Mt. 22, 34 bis 40, vgl. 7, 12; Rö. 13, 10; Ga. 5, 13 f., vgl. V. 6. Für diesen Standpunkt der Freiheit in Christo fällt die Notwendigkeit, das Leben des Menschen durch eine Menge einzelner Vorschristen zu regeln, weg. Der in Christo durch den Geist geistlich Mündige vermag den Willen Gottes selbst zu prüfen, Rö. 12, 2; Phi. 1, 9 f.; daher fallen nun die dem Standpunkt der Unmündigkeit angemessenen vielen Satzungen weg, Eph. 2, 14 f. — II. Gesetz = Gesetzbuch. In diesem Sinn findet sich das Wort öfters im N. T. zur Bezeichnung der 5 Bücher Mose, welche bei den Juden einfach „das Gesetz“ hießen, z. B. Lu. 24, 44; Joh. 1, 45; 8, 17; Ap. 24, 14. Einigemal heißt auch das ganze A. T. nach dem Bestandteil, der als der wichtigste betrachtet wurde, Gesetz, Joh. 10, 34; 12, 34; 15, 25. — III. Gesetz = Norm oder Regel des Geschehens. In diesem Sinn findet sich das Wort „Gesetz“ einigemal im Römerbrief: „Gesetz des Glaubens“ 3, 27, „Gesetz in den Gliedern“, „in dem Gemüte“ 7, 23. 25, „Gesetz der Sünde“, „der Sünde und des Todes“ 7, 25; 8, 2, „Gesetz des Geistes“ 8, 2. In diesen Stellen bezeichnet „Gesetz“ eine mit innerer Notwendigkeit wirkende Macht, wie wir ja auch von einem Naturgesetz oder Entwicklungsgesetz reden.
Th. Öhler.
About Calwer Bibellexikon: Biblisches Handwörterbuch illustriertDas Calwer Bibellexikon ist einer der bekanntesten Namen unter den deutschsprachigen Bibellexika. Laut Vorwort ist es als ein Handbuch für den nachdenkenden Bibelleser, Geistlichen oder Religionslehrer gedacht. Das Nachschlagewerk soll es dem Leser ermöglichen, ein „eben gelesenes Bibelwort als ein Glied in das ganze Gebäude seiner biblischen Anschauungs- und Gedankenwelt“ einzufügen. Der Herausgeber Paul Zeller merkt zudem an, das Werk sei „in dem einen Geist demütiger Ehrfurcht vor dem Worte Gottes und herzlicher Liebe zu der heiligen Schrift“ entstanden (Vorwort 2. Aufl.). Das Calwer Bibellexikon erschien zum ersten Mal im Jahr 1884, die zweite Auflage 1893, beide erfreuten sich großer Nachfrage. Die hier verfügbare dritte Auflage (1912) ist das Ergebnis einer umfassenderen Umarbeitung und teils auch Verkürzung. Der Herausgeber und die Mitwirkenden stammten zumeist aus der Württembergischen Landeskirche und der Schweiz. Bekannt war es auch unter dem alternativen Titel „Biblisches Handwörterbuch, illustriert“. |
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